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Ansprüche wegen eines Mangels der Ware
Bei Mängeln hat der Besteller die gesetzlichen Ansprüche.
Ist der Besteller Unternehmer, so gelten die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB).
Wird der Besteller von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen den Auftragnehmer ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. § 479 Abs.1 BGB bleibt ebenfalls unberührt.
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